Satzung
Diese Satzung ist zur redaktionellen Vereinfachung in den jeweils zu benennenden Positionen in der männlichen Form formuliert. Gemeint ist diese jeweils geschlechtsneutral.
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Vereinsjugend
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Datenschutz
§ 14 Haftung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Vereinsfarben
§ 17 Gültigkeit diese Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahre 1922 in Arnsberg gegründete Verein führt den Namen "Schwimmverein Aegir e.V.".
Er hat seinen Sitz in 59821 Arnsberg und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Organisation eines Schwimm-, Übungs- und Kursbetriebes, für alle Bereiche, einschließlich des Breitensports.
- Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
- Durchführung von Sport und sportspezifischen Vereinsveranstaltungen.
- Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SVNRW) und damit auch dessen übergeordneten Verbänden. Deren Regeln und Ordnungen werden durch den Verein in ihrer jeweils aktuell gültigen Form anerkannt und angewendet.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zum Einzug der Vereinsbeiträge ist für jedes Mitglied zwingend erforderlich.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen und Regelungen des SVNRW und seiner übergeordneten Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
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§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereines im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen können und am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins finanziell oder durch Mitarbeit. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ein Ehrenmitglied wird mit diesem Beschluss auf Lebenszeit von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch:
- Austrittserklärung (Kündigung)
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wegen grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
- wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Es wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Es besteht das Recht auf Widerspruch. Dieser ist spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die Mitgliedschaft endet. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
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§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
Zusätzlich können Kursgebühren und abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe übriger Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
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§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahres sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht (Fördermitglieder und Minderjährige), haben ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung.
In den Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Ausnahme ist der Jugendwart und sein Stellvertreter. Ist der Jugendwart oder sein Stellvertreter noch nicht volljährig, aber mindestens 16 Jahre alt, kann er als Beisitzer an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist nicht stimmberechtigt.
Bei Volljährigkeit ist der Jugendwart-/in stimmberechtigt.
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§ 8 Vereinsorange
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- der Jugendausschuss
Bei Bedarf für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand zweckbezogene Ausschüsse und Arbeitsgruppen zusammenstellen.
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§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden gestellt werden. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine solche muss auch dann einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand eingeladen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 10 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassenwart
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Geschäftsführers oder des Kassenwartes ergibt sich hieraus kein Stimmrecht für den jeweiligen Stellvertreter.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und wird hierzu im Vereinsregister eingetragen.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem stellv. Geschäftsführer
- dem stellv. Kassenwart
- Fachwart Schwimmen
- Fachwart Wasserball
- den beiden Jugendwart/in
- Fachwart Öffentlichkeitsarbeit
- Fachwart für Breiten- und Gesundheitssport
Der Gesamtvorstand kann um zwei weitere Personen als Beisitzer ohne besondere Aufgaben ergänzt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die ersten Positionen des Vorstandes, sowie einer der beiden Beisitzer werden jeweils in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
Die Stellvertreter und der zweite Beisitzer werden in den geraden Kalenderjahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben, hat aber bei Abstimmungen nur eine Stimme.
Ausnahme sind der Jugendwart und sein Stellvertreter, die von der Jugendversammlung jährlich gewählt werden. Deren Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Wenn für jede zu besetzende Position nur ein Kandidat zur Verfügung steht, können alle Kandidaten zusammen in einer Blockwahl gewählt werden, sofern die Mitgliederversammlung dieses Verfahren mit einfacher Mehrheit beschließt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand ermächtigt, die freigewordene Stelle, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ohne Stimmrecht zu besetzen.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.
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§ 11 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins sind alle Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Jugendwarte sind zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendwarte
- die Jugendversammlung
Bei der Wahl der Jugendwarte steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres zu.
Die Jugendversammlung mit der Wahl der Jugendwarte muss jährlich spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
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§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 1 Kassenprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Ein Kassenprüfer kann nach Ablauf seiner 2- jährigen Amtszeit nicht wiedergewählt werden.
Beide Kassenprüfer prüfen die Kasse gemeinsam. Für den Fall der Verhinderung eines Kassenprüfers ist jedes Jahr ein Reservekassenprüfer für eine einjährige Amtszeit zu wählen.
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§ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. geändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei den behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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§ 14 Haftung
Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
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§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder abgegebenen gültige Stimmen beschlossen hat, oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Schwimmverband Südwestfalen e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendschwimmsports verwendet werden darf.
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§ 16 Vereinsfarben
Die traditionellen Vereinsfarben sind Blau/Weiß
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§ 17 Gültigkeit diese Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.09.2020 beschlossen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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